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   BFH, 27.10.1987 - IX R 1/83   

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https://dejure.org/1987,2285
BFH, 27.10.1987 - IX R 1/83 (https://dejure.org/1987,2285)
BFH, Entscheidung vom 27.10.1987 - IX R 1/83 (https://dejure.org/1987,2285)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 1987 - IX R 1/83 (https://dejure.org/1987,2285)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Sonderausgabenabzug von Lebensversicherungsbeiträgen bei vorzeitiger Teilrückzahlung der Versicherungssumme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 151, 404
  • NJW 1988, 2639
  • VersR 1988, 529
  • BB 1988, 464
  • DB 1988, 315
  • BStBl II 1988, 132
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 19.10.1965 - BT-Drs V/1
    Auszug aus BFH, 27.10.1987 - IX R 1/83
    Damals war die Mindestvertragsdauer verlängert worden, um die Sonderausgabenbegünstigung in stärkerem Maße als bis dahin auf Beiträge zu beschränken, die einer echten Zukunftssicherung dienen (BT-Drucks. V/1.068 zu Art. 1 Nr. 3 StÄndG 1966 S. 25).
  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07

    Steuerfreiheit der monatlichen und der vom Reingewinn bestimmten

    Im Übrigen wollte der Gesetzgeber mit der Mindestvertragsdauer von 12 Jahren in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG 2001 die Beiträge für solche Versicherungen auf den Erlebens-oder Todesfall von der Sonderausgabenbegünstigung (und damit in der Folge von der Steuerfreiheit der Versicherungsleistungen) ausschließen, die nicht einer echten Zukunftssicherung dienen (BTDrucks V/1068 zu Art. 1 Nr. 3 StÄndG 1966, S. 25; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1987 IX R 1/83, BStBl II 1988, 132, Entscheidungsgründe zu 1.).

    a) Entsprechend den zu II. dargelegten Rechtsgrundsätzen ist die Austrittsleistung der Pensionskasse Y an die Klägerin nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2001 als steuerfrei zu beurteilen (auch im Hinblick auf die hier zu beachtende Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc EStG 2001, die eine Mindestfrist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts von 12 Jahren vorsieht; s. hierzu: Söhn in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rdnr. § 64. mit weiteren Nachweisen; BFH-Urteil in BStBl II 1988, 132; Hinweis im Übrigen auf die Erwägungen zu II. 2. c).

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